), ist der Vertrag zwischen den Parteien ebenfalls nicht zustande gekommen. Allerdings ist die Beklagte 1 in der Folge auch nicht untätig geblieben, sondern hat vielmehr die Anzahlung von EUR 54'000,00 in der angebotenen und bestätigten Form eines Akkreditivs bei der St. Galler Kantonalbank geleistet (kläg. act. 15 und 16). Der tatsächliche Wille der Beklagten 1 lässt sich zwar heute nicht mehr feststellen. Aufgrund der vorliegenden Umstände durfte indessen eine vernünftige Person (Art. 8 CISG) - und so auch die Klägerin - davon ausgehen, dass die Beklagte 1 das im Bestätigungsschreiben gemäss kläg.