dies mit der Folge, dass auch die Auftragsbestätigung der Klägerin wiederum als Gegenangebot im Sinne von Art. 19 CISG zu qualifizieren ist. Nach Art. 18 Abs. 1 CISG stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit allein stellen keine Annahme dar. Durch das Schweigen der Beklagten 1 auf das Gegenangebot der Klägerin (im Bestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9), ist der Vertrag zwischen den Parteien ebenfalls nicht zustande gekommen.