Bestätigungsschreiben der Klägerin (kläg. act. 9) enthält aber weitere ergänzende Vertragsklauseln (u.a. hinsichtlich der Anwendung der klägerischen AGB), welche nicht in der Bestellung der Beklagten 1 enthalten sind. Da die AGB auch eine Gerichtsstandklausel enthalten, welche für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag den Gerichtsstand am Sitz der Klägerin festlegen, und damit zumindest für einen Teil der vertraglichen Leistungen der Klägerin vom gemäss LugÜ zu bestimmenden Gerichtsstand abweichen, ist hier von einer wesentlichen Änderung des Angebots auszugehen; dies mit der Folge, dass auch die Auftragsbestätigung der Klägerin wiederum als Gegenangebot im Sinne von Art.