Das Angebot der Klägerin (kläg. act. 7) stimmt - abgesehen von den wohl im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien angebrachten handschriftlichen Korrekturen auf kläg. act. 7 - sowohl hinsichtlich Leistungsumfang, als auch hinsichtlich Preis und Zahlungskonditionen nicht mit der Bestellung der Beklagten 1 (kläg. act. 8) überein, weshalb die Bestellung der Beklagten (kläg. act. 8) nach dem Vorgesagten unter UN-Kaufrecht als Gegenangebot zu qualifizieren ist. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin (kläg. act. 9) stimmt seinerseits hinsichtlich Leistungsumfang, Preis und Zahlungskonditionen mit der Bestellung der Beklagten 1 (kläg. act. 8) überein. Das