e) Ob ein Vertrag trotz inhaltlicher Abweichungen der Annahme vom Angebot zustande kommen kann, hängt nach Art. 19 Abs. 2 CISG davon ab, ob es sich bei diesen Abweichungen um wesentliche oder unwesentliche Änderungen bzw. um wesentliche oder unwesentliche Ergänzungen handelt. Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber wesentliche Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebotes und stellt ein Gegenangebot dar. Als wesentliche Ergänzungen oder Abweichungen werden u. a. die Ergänzung einer vom ordentlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstandklausel angesehen (Art. 19 Abs. 3 CISG;