13. November 2006 eine schriftliche Offerte vom 13. November 2006, in welcher sie u.a. ihre AGB für anwendbar erklärte (kläg. act. 7, S. 3). Ob die AGB der Klägerin dieser Offerte im Volltext beigelegen haben, geht aus der Offerte nicht hervor, dies wird von der Klägerin aber behauptet. Nach mündlichen Verhandlungen der Parteien über den Bestellungsumfang und den Kaufpreis stellte die Beklagte 1 der Klägerin am 27. Juni 2007 eine schriftliche Bestellung zu (kläg. act. 8), welche sich aber nicht explizit auf das Angebot der Klägerin bezog und auch keinen Bezug auf die AGB der Klägerin nahm.