c) In den AGB der Klägerin (kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB) wird das Vertragsverhältnis dem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts unterstellt. Ob die AGB der Klägerin - abgesehen allenfalls von der Gerichtsstandklausel - Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sind, ist aber unter Anwendung von UN-Kaufrecht zu entscheiden, weil ein Ausschluss des UN-Kaufrechts im hier zu beurteilenden Sachverhalt nur dann zum Zuge kommt, wenn die AGB der Klägerin und damit die in Ziff. IX der AGB enthaltene Rechtswahl Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden ist.