Mithin ist das Haager-Übereinkommen auf den hier zu beurteilenden Vertrag anwendbar, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kauf- oder Werklieferungsvertrag qualifiziert wird. Nach Art. 2 Haager-Übereinkommen können die Parteien das Vertragsstatut durch vertragliche Vereinbarung selbst bestimmen.