118 IPRG). Das Haager-Übereinkommen ist nicht nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen, sondern auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen anwendbar, sofern die Partei, die sich zur Lieferung verpflichtet, auch die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Rohstoffe zu beschaffen hat (Art. 1 Abs. 3 Haager-Übereinkommen). Mithin ist das Haager-Übereinkommen auf den hier zu beurteilenden Vertrag anwendbar, unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kauf- oder Werklieferungsvertrag qualifiziert wird.