Letzteres spielt indessen für die Anwendung des Haager-Übereinkommens keine Rolle, weil es ein mit "loi uniforme-Charakter" ausgestatteter Staatsvertrag ist und demnach bereits dann anzuwenden ist, sofern (auch nur) der Forumstaat (hier die Schweiz) der Konvention angehört (Amstutz / Vogt / Wang in: Honsell / Vogt / Schnyder / Berti (Hrsg.), Basler Kommentar – Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 118 IPRG).