Ob die in den AGB der Klägerin enthaltene Gerichtsstandklausel hier nach den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 lit. a, b oder c LugÜ zwischen den Parteien Vertragsinhalt geworden ist, muss hier indessen nicht entschieden werden, denn eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 LugÜ in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung [hier: die Zahlungsverpflichtung der Beklagten 1] zu erfüllen wäre.