b) Nach Art. 17 des Übereinommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: Lugano- Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11; LugÜ in Kraft für die Schweiz seit 1. Januar 1992; LugÜ in Kraft für Spanien seit: 1. November 1994) können die Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit treffen. Ob die in den AGB der Klägerin enthaltene Gerichtsstandklausel hier nach den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 lit.