c) Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Juni 2010 wurde ebenfalls im Amtsblatt des Kantons St. Gallen [Nr. 16 vom 19. April 2010, Seite 1214] publiziert. Mit dieser Publikation wurden die Beklagten gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass - falls die Beklagten am 15. Juni 2010 nicht an der Hauptverhandlung erscheinen sollten - kein neuer Verhandlungstermin angesetzt, sondern die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werde (Art. 173 ZPO). Die Beklagten sind an der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2010 nicht erschienen. Die Verhandlung wurde - wie mit der Vorladung bekannt gegeben - gleichwohl durchgeführt. II.