Gleichzeitig sind sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art. 165 Abs. 2 Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen [ZPO], sGS 961.2; verf. act. 17 - 18). Auch innert genannter Nachfrist haben die Beklagten keine Klageantwort eingereicht. Damit sind die Beklagten in diesem Verfahren säumig (Art. 60 ZPO), der Schriftenwechsel ist unter Vorbehalt von Art. 164 ZPO (nachträgliche Eingaben) abgeschlossen.