b) Die vorgenannten Dokumente (vgl. Erw. 4.a. hiervor) sind von der Beklagten 1 und der Beklagten 2 am 9. November 2009 in Empfang genommen worden (verf. act. 14 -16). Die Beklagten haben in der Folge weder innert Frist die Klageantwort eingereicht, noch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet, weshalb sie mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallen [Nr. 4 vom 25. Januar 2010, Seite 273] aufgefordert wurden, innert einer Nachfrist von 10 Tagen die Klageantwort nachzuholen. Gleichzeitig sind sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden kann (Art.