aufgefordert worden, innert 30 Tagen auf die Klage zu antworten und innert gleicher Frist eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 74 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 [GerG]; sGS 941.1). Ferner wurden sie darauf hingewiesen, dass - sollten sie dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkommen - die Beklagten als Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort oder als unentschuldigt abwesend behandelt würden (Art. 74 Abs. 1 GerG; verf. act. 11 und 12).