d) Nach Angaben der Klägerin hat die Beklagte 2 am 28. Februar 2008 eine weitere Rate des Kaufpreises über EUR 108'000,00 - wohl nach Lieferung der Anlage - bezahlt (kläg. act. 17). Die letzte Teilzahlung über EUR 108'000,00 ist nach Angaben der Klägerin indessen nicht mehr erfolgt, weshalb die Klägerin in diesem Verfahren gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens verlangt, die Beklagte 1 sei zur Zahlung dieses Restsaldos von EUR 108'000,00 zuzüglich Verzugszinsen zu verpflichten.