b) Nach Angaben der Klägerin hat sie die funktionstüchtige Maschine zum vereinbarten Preis am verabredeten Ort vertrags- und fristgemäss geliefert und installiert. Die Anlage sei am 22. Mai 2008 anstandslos in Anwesenheit der Exponenten der Beklagten in Betrieb genommen worden, wobei die Beklagte 1 durch Unterschrift ihres Verwaltungsrates, Don R. P. G., auf dem Servicerapport der Klägerin vom 22. Mai 2008 faktisch auch die Lieferung der Kaufsache, die Werkabnahme und die Fälligkeit der offenen Leistungen im Sinne des bestehenden Vertrages und der AGB der Klägerin anerkannt habe (Klageschrift, S. 8, Ziff. IV.1.; BO: Parteibefragung, kläg. act. 18).