Die Transportkosten für die Maschine sollten gemäss Auftragsbestätigung auf Kosten der Beklagten 1 gehen (kläg. act. 9, S. 2 in fine). Integraler Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien seien - so die Klägerin - ferner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gewesen (kläg. act. 5; nachfolgend AGB genannt). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte