Nach Angaben der Klägerin wurde die Offerte in der Folge auf Wunsch beider Beklagten manuell so abgeändert, dass neu nicht mehr die Beklagte 2, sondern die Beklagte 1 als Käuferin auftrat (kläg. act. 7). Hintergrund dieser Offertänderung von der ursprünglich vorgesehenen Abnehmerin (Beklagte 2) auf die Beklagte 1 als Käuferin sei die staatliche Beteiligung an der Beklagten 1 gewesen (Klageschrift, S. 7, Ziff. IV.1.). In der Folge bestellte die Beklagte 1 am 27. Juni 2007 die genannte Produktionsanlage inklusive Montage und Software RIP für total EUR 270'000,00 (kläg. act. 8). Diese Bestellung bestätigte die Klägerin mit Auftragsbestätigung vom 27. Juni 2007 an die Beklagte 1 (kläg.