{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "c66d3fc29f60a3a0d30a51791ed5e983"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:42:34", "Checksum": "c8ed8f0c66466e4596e5b6b0e8d25315", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\n8. Die Klägerin klagt in diesem Verfahren die letzte Teilsumme des vereinbarten\nKaufpreises ein, welche gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nParteien 30 Tage nach dem Abschluss der Montagearbeiten und der Inbetriebnahme\nder Maschine fällig war (kläg. act. 8 und 9). Damit war die Klägerin aufgrund der\nvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich dieser dritten Rate des Kaufpreises\nvorleistungspflichtig. Auch nach schweizerischem Werkvertragsrecht wäre die Klägerin\nvorleistungspflichtig gewesen (Art. 371 OR).\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe die bestellte Maschine zur vereinbarten Zeit und an\nden vereinbarten Ort geliefert und die Maschine sei ohne Feststellung irgendwelcher\nMängel im Beisein des Monteurs der Klägerin und im Beisein von Vertretern der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagten 1 am 22. Mai 2008 \"anstandslos\" in Betrieb genommen worden\n(Klageschrift, S. 11).\n\nDie Beklagte 1 hat durch Unterschrift ihres Verwaltungsrates, R. P. G., auf der\nAbnahmebestätigung vom 22. Mai 2008 (kläg. act. 18) die Abnahme und damit die\nuneingeschränkte Gebrauchstüchtigkeit der Maschine für die Produktion nach dem in\nAnwesenheit der Exponenten der Beklagten durchgeführten Probebetrieb der\nMaschine bestätigt und auch in diesem Verfahren hat die Beklagte 1 keine Einwände\ngegen die behauptete mängelfreie Ablieferung und Montage der Maschine erhoben.\nAufgrund dieser Tatsachen geht das Gericht davon aus, dass die mängelfreie\nAblieferung und Installation der Maschine hinreichend bewiesen ist (Art. 8 ZGB;\nGVP 1993 Nr. 63). Eine Abnahme weiterer Beweise erübrigt sich demnach.\n\n9. a) Sowohl nach schweizerischem Werk- wie Kaufvertragsrecht hat der Käufer bzw.\nder Besteller nach Abnahme des Kaufgegenstandes bzw. nach Abnahme des Werks\nden Kauf- bzw. Werkpreis nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu\nbezahlen (Art. 211 OR bzw. 372 OR). Da nichts darauf hinweist, dass die gelieferte\nMaschine im Zeitpunkt der Abnahme Mängel aufgewiesen hätte bzw. die Maschine von\nder Beklagten 1 am 22. Mai 2008 nicht abgenommen worden wäre, ist davon\nauszugehen, dass die letzte Teilzahlung des Kaufpreises gemäss vertraglicher\nVereinbarungen 30 Tage später, am 21. Juni 2008, fällig geworden ist (kläg. act. 8 und\n9). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin den Restkaufpreis in der\nHöhe von EUR 108'000,00 zu bezahlen.\n\nb) Nach Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens will die Klägerin die Beklagte nicht nur zur\nZahlung der letzten Teilzahlung über EUR 108'000,00 verpflichtet haben, sondern\nmacht gleichzeitig alternativ einen Umrechnungsbetrag von CHF 164'710.80 zum Kurs\nvon 1.5251 CHF/EUR per Datum der Klageeinreichung geltend. Nach Art. 84 Abs. 1 OR\nsind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu\nbezahlen; hier also gemäss der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in\nEuro. Nach Art. 84 Abs. 2 OR steht dem Schuldner eine Umrechnungsbefugnis in die\nLandeswährung des Zahlungsortes zum Wert zur Verfallzeit zu. Dem Gläubiger steht\nindessen keine entsprechende Befugnis zu. Er kann nur die vereinbarte Leistung\nverlangen (Urs Leu, in: Basler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 7 zu Art. 84\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOR). Demnach ist Ziff 1 des klägerischen Rechtsbegehrens insofern abzuweisen, als\ndie Klägerin die Beklagte 1 zur Zahlung eines bestimmten Betrages in Schweizer\nFranken verpflichtet haben will.\n\nc) Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner nach Schweizer Recht durch\nMahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Als Mahnung gilt auch eine Rechnung\nmit dem Vermerk \"Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen\" (Wolfgang Wiegand, in:\nBasler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 102 OR).\n\nAlle drei Rechnungen der Klägerin enthalten für alle Teilzahlungen die\nZahlungskondition \"suma neta\"; für die letzte Teilzahlung lautet die Zahlungskondition\n\"suma neta 30 dias despues de la installation EUR 108.000,00\" (kläg. act. 12 -14). Im\nÜbrigen hat sich die Klägerin auch in Ziff. III. ihrer AGB ausbedungen, dass es bei\nÜberschreitung der vereinbarten Zahlungstermine keiner Inverzugsetzung bedarf (kläg.\nact. 5). Damit ist die Beklagte 1 mit Ablauf der vereinbarten Frist, mithin seit 22. Juni\n2008 in Zahlungsverzug und die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen ab diesem\nDatum.\n\n"}