{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "c66d3fc29f60a3a0d30a51791ed5e983"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:42:34", "Checksum": "c8ed8f0c66466e4596e5b6b0e8d25315", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\nf) Sowohl nach schweizerischem Kaufvertrags- wie nach schweizerischem\nWerkvertragsrecht haben sowohl der Besteller wie der Käufer nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1\nObligationenrecht (OR; SR 220) ihre Zahlungsverpflichtung am Ort der Niederlassung\ndes Gläubigers, mithin des Verkäufers bzw. des Unternehmers zu erfüllen. Damit liegt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung der Beklagten 1 im Sinne von Art. 5\nAbs. 1 Ziff. 1 LugÜ in Widnau (Kanton St. Gallen / Schweiz), weshalb die Gerichte des\nKantons St. Gallen für die Beurteilung vorliegender Streitsache örtlich zuständig sind.\n\n6. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen zur\nBeurteilung vorliegender Streitsache ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen (ZPO; sGS 961.2). Sowohl die Klägerin wie\ndie Beklagten sind im Handelsregister des Kantons St. Gallen bzw. im spanischen\n\"Registro Mercantil de Asturias\" eingetragen, der Rechtsstreit zwischen den Parteien\nhängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen und der Streitwert von\nEUR 108'000,00 übersteigt die in Art. 14 Abs. 1 ZPO vorgesehene Streitwertgrenze von\nCHF 30'000.--.\n\n7. Nach Darstellung der Klägerin hatte sie die bestellte Maschine herzustellen, zu\nliefern, zu montieren und die Inbetriebnahme bis zur Abnahme zu begleiten. Die\nVertragsgegenpartei hatte die Maschine nach ihrer Montage und nach der\nInbetriebnahme auf ihre Vertrags- und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und\nabzunehmen und den Kaufpreis entsprechend den vereinbarten Konditionen zu\nbezahlen. Die Frage, ob es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nParteien um einen Werklieferungsvertag handelt, der nach Schweizer Recht dem\nWerkvertrag untersteht, oder ob es sich hierbei um einen Kauf mit Montagepflicht\nhandelt, welcher im schweizerischen Recht als gemischter Vertrag mit werk- und\nkaufvertraglichen Elementen aufgefasst wird (Gaudenz G. Zindel / Urs Pulver, in:\nHonsell / Vogt / Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar - Obligationenrecht I, 4. Aufl.,\nBasel 2007 [nachfolgend zit. als: 'BSK - OR I'], N 21 ff. zu Art. 363 OR), kann offen\ngelassen werden, da nur die Pflicht der Käuferin bzw. Bestellerin zur Bezahlung des\nKaufpreises im Streit liegt. Sowohl unter Kauf- wie auch unter Werkvertragsrecht ist der\nKäufer bzw. der Besteller verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des\nVertrages zu bezahlen und die gekaufte bzw. die hergestellte, gelieferte und montierte\nbewegliche Sache, sofern sie ihm vom Verkäufer bzw. vom Unternehmer\nvertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen (Art. 211 OR; Art. 372 OR).\n\nVertragspartnerin der Klägerin war aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel die\nBeklagte 1, obwohl die Maschine zuerst der Beklagten 2 offeriert worden war und die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeklagte 2 auch die zweite Teilzahlung des vereinbarten Kaufpreises über\nEUR 108'000.-- bezahlt hat (kläg. act. 17). Entscheidend ist, dass die Beklagte 1 das\nerste Gegenangebot aufgegeben hat (kläg. act. 8; \"Bestellung\") und das darauf\nfolgende zweite Gegenangebot der Klägerin (kläg. act. 9 und 10;\n\"Auftragsbestätigung\") ebenfalls an die Beklagte 1 gerichtet war. Auch das Akkreditiv\nnennt als Begünstigte die Beklagte 1 (kläg. act. 15). Die Rechnungsstellung für die\nMaschine erfolgte zwar gleich dreimal. Es liegen zwei Rechnungen vom 8. November\n2007 im Recht, die eine ist an die Beklagte 1, die andere an die Beklagte 2 adressiert\n(kläg. act. 13 und 14); eine dritte Rechnung vom 29. November 2007 (kläg. act. 12) ist\nan die Beklagte 2 adressiert. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, auf ausdrücklichen\nWunsch beider Beklagten sei die Rechnung Nr. 2007215 vom 29. November 2007\n(kläg. act. 12) an die Beklagte 2 gestellt worden (Klageschrift, S. 10). Die Änderung\neines Rechnungsadressaten allein und die von der Klägerin anerkannte zweite\nTeilzahlung durch die Beklagte 2 müssen aber weder mit einer kumulativen, noch eine\nprivativen Schuldübernahme für die noch letzte offene Teilzahlung in Zusammenhang\nstehen. Vielmehr ergibt sich auch aus der Rechnungsstellung für die Transportkosten\nan die Beklagte 1 (kläg. act. 11) sowie aufgrund des Servicerapports vom 22. Mai 2008,\nauf welchem ebenfalls die Beklagte 1 als \"Kunde\" aufgeführt ist, und welcher von\nDon R. P. G. (Delegierter des Verwaltungsrates nur der Beklagten 1 und nicht der\nBeklagten 2) quittiert worden ist (kläg. act. 18; vgl. Unterschriften auf kläg. 18 und auf\nkläg. act. 3, S. 17), dass die Beklagte 1 Vertragspartnerin der Klägerin war.\n\n"}