{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "c66d3fc29f60a3a0d30a51791ed5e983"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:42:34", "Checksum": "c8ed8f0c66466e4596e5b6b0e8d25315", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\n13. November 2006 eine schriftliche Offerte vom 13. November 2006, in welcher sie\nu.a. ihre AGB für anwendbar erklärte (kläg. act. 7, S. 3). Ob die AGB der Klägerin dieser\nOfferte im Volltext beigelegen haben, geht aus der Offerte nicht hervor, dies wird von\nder Klägerin aber behauptet. Nach mündlichen Verhandlungen der Parteien über den\nBestellungsumfang und den Kaufpreis stellte die Beklagte 1 der Klägerin am 27. Juni\n2007 eine schriftliche Bestellung zu (kläg. act. 8), welche sich aber nicht explizit auf das\nAngebot der Klägerin bezog und auch keinen Bezug auf die AGB der Klägerin nahm.\nNach Zugang dieser Bestellung stellte die Klägerin der Beklagten 1 gleichentags eine\nAuftragsbestätigung zu (kläg. act. 9), in welcher sie die seitens der Beklagten 1\nvorgeschlagenen Zahlungskonditionen bestätigte und u. a. erneut ihre AGB für\nanwendbar erklärte und diese AGB auch im Volltext (in deutscher und englischer\nSprache) dem Bestätigungsschreiben beilegte. Die Beklagte 1 reagierte nach Angaben\nder Klägerin nicht auf dieses Bestätigungsschreiben der Klägerin.\n\ne) Ob ein Vertrag trotz inhaltlicher Abweichungen der Annahme vom Angebot\nzustande kommen kann, hängt nach Art. 19 Abs. 2 CISG davon ab, ob es sich bei\ndiesen Abweichungen um wesentliche oder unwesentliche Änderungen bzw. um\nwesentliche oder unwesentliche Ergänzungen handelt. Eine Antwort auf ein Angebot,\ndie eine Annahme darstellen soll, aber wesentliche Ergänzungen, Einschränkungen\noder sonstige Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebotes und stellt ein\nGegenangebot dar. Als wesentliche Ergänzungen oder Abweichungen werden u. a. die\nErgänzung einer vom ordentlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstandklausel\nangesehen (Art. 19 Abs. 3 CISG; Urs Peter Gruber, in: Münchener Kommentar -\nBürgerliches Gesetzbuch - Schuldrecht Besonderer Teil I, 5. Aufl., München 2008, N 6\nzu Art. 19 CISG).\n\nDas Angebot der Klägerin (kläg. act. 7) stimmt - abgesehen von den wohl im Rahmen\nder mündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien angebrachten handschriftlichen\nKorrekturen auf kläg. act. 7 - sowohl hinsichtlich Leistungsumfang, als auch hinsichtlich\nPreis und Zahlungskonditionen nicht mit der Bestellung der Beklagten 1 (kläg. act. 8)\nüberein, weshalb die Bestellung der Beklagten (kläg. act. 8) nach dem Vorgesagten\nunter UN-Kaufrecht als Gegenangebot zu qualifizieren ist. Das Bestätigungsschreiben\nder Klägerin (kläg. act. 9) stimmt seinerseits hinsichtlich Leistungsumfang, Preis und\nZahlungskonditionen mit der Bestellung der Beklagten 1 (kläg. act. 8) überein. Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestätigungsschreiben der Klägerin (kläg. act. 9) enthält aber weitere ergänzende\nVertragsklauseln (u.a. hinsichtlich der Anwendung der klägerischen AGB), welche nicht\nin der Bestellung der Beklagten 1 enthalten sind. Da die AGB auch eine\nGerichtsstandklausel enthalten, welche für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag den\nGerichtsstand am Sitz der Klägerin festlegen, und damit zumindest für einen Teil der\nvertraglichen Leistungen der Klägerin vom gemäss LugÜ zu bestimmenden\nGerichtsstand abweichen, ist hier von einer wesentlichen Änderung des Angebots\nauszugehen; dies mit der Folge, dass auch die Auftragsbestätigung der Klägerin\nwiederum als Gegenangebot im Sinne von Art. 19 CISG zu qualifizieren ist. Nach\nArt. 18 Abs. 1 CISG stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers,\ndas eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Schweigen oder\nUntätigkeit allein stellen keine Annahme dar. Durch das Schweigen der Beklagten 1 auf\ndas Gegenangebot der Klägerin (im Bestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9), ist der\nVertrag zwischen den Parteien ebenfalls nicht zustande gekommen. Allerdings ist die\nBeklagte 1 in der Folge auch nicht untätig geblieben, sondern hat vielmehr die\nAnzahlung von EUR 54'000,00 in der angebotenen und bestätigten Form eines\nAkkreditivs bei der St. Galler Kantonalbank geleistet (kläg. act. 15 und 16). Der\ntatsächliche Wille der Beklagten 1 lässt sich zwar heute nicht mehr feststellen.\nAufgrund der vorliegenden Umstände durfte indessen eine vernünftige Person (Art. 8\nCISG) - und so auch die Klägerin - davon ausgehen, dass die Beklagte 1 das im\nBestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9 enthaltene Gegenangebot der Klägerin mit\nEinschluss der klägerischen AGB konkludent spätestens im Zeitpunkt der Anzahlung in\nForm des Akkreditivs als Vertragsinhalt angenommen hatte und der Vertrag damit\nspätestens mit Leistung der Anzahlung in Form des Akkreditivs unter Einschluss der\nklägerischen AGB rechtsgültig zustande gekommen ist. Da nach Art. 2 Haager-\nÜbereinkommen (vgl. Erw. 5.b. hiervor) die Parteien das Vertragsstatut durch\nvertragliche Vereinbarung selbst bestimmen können und die AGB der Klägerin\nVertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sind, ist das Vertragsstatut Schweizer\nRecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (vgl. kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB).\n\n"}