{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "c66d3fc29f60a3a0d30a51791ed5e983"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:42:34", "Checksum": "c8ed8f0c66466e4596e5b6b0e8d25315", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\nb) Nach Art. 17 des Übereinommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: Lugano-\nÜbereinkommen, LugÜ; SR 0.275.11; LugÜ in Kraft für die Schweiz seit 1. Januar 1992;\nLugÜ in Kraft für Spanien seit: 1. November 1994) können die Parteien eine vertragliche\nVereinbarung über die örtliche Zuständigkeit treffen. Ob die in den AGB der Klägerin\nenthaltene Gerichtsstandklausel hier nach den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1\nlit. a, b oder c LugÜ zwischen den Parteien Vertragsinhalt geworden ist, muss hier\nindessen nicht entschieden werden, denn eine Person, die ihren Wohnsitz im\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann auch nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 LugÜ in\neinem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus\neinem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an\ndem die Verpflichtung [hier: die Zahlungsverpflichtung der Beklagten 1] zu erfüllen\nwäre. Der Erfüllungsort ist nach der lex causae, d.h. nach dem vom Internationalen\nPrivatrecht des Forums bezeichneten Vertragsstatut zu bestimmen (\"Tessili\"-\nRechtsprechung, EuGH 6.10.1976 - 12/76, Tessili, unter Nr. 13 ff.). Massgeblich ist die\nkonkret streitige Verpflichtung, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird (BGE 135 III\n556 E. 3.1; BGE 124 III 188 E. 4a; \"De Bloos\"-Rechtsprechung, EuGH 6.10.1976 -\n14/76, De Bloos, unter Nrn. 9 ff.; vgl. auch Jan Kropholler, Europäisches\nZivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt a. M. 2005, N 22 ff. zu Art. 5 EuGVÜ).\n\nRecht des Forums ist vorliegend Schweizer Recht. Damit ist für die Bestimmung des\nVertragsstatuts das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)\neinschlägig. Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen den nationalen Bestimmungen des IPRG\naber völkerrechtliche Verträge vor. Für Kaufverträge über bewegliche körperliche\nSachen verweist Art. 118 IPRG auf das Übereinkommen betreffend das auf\ninternationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht,\nabgeschlossen in Den Haag, am 15.6.1995 (kurz: Haager-Übereinkommen; SR\n0.221.211.4; in Kraft für die Schweiz seit 27.10.1972). Spanien hat das Haager-\nÜbereinkommen zwar am 12.04.1957 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLetzteres spielt indessen für die Anwendung des Haager-Übereinkommens keine Rolle,\nweil es ein mit \"loi uniforme-Charakter\" ausgestatteter Staatsvertrag ist und demnach\nbereits dann anzuwenden ist, sofern (auch nur) der Forumstaat (hier die Schweiz) der\nKonvention angehört (Amstutz / Vogt / Wang in: Honsell / Vogt / Schnyder / Berti\n(Hrsg.), Basler Kommentar – Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 3 zu\nArt. 118 IPRG). Das Haager-Übereinkommen ist nicht nur auf Kaufverträge über\nbewegliche Sachen, sondern auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder\nzu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen anwendbar, sofern die Partei, die sich\nzur Lieferung verpflichtet, auch die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen\nRohstoffe zu beschaffen hat (Art. 1 Abs. 3 Haager-Übereinkommen). Mithin ist das\nHaager-Übereinkommen auf den hier zu beurteilenden Vertrag anwendbar, unabhängig\ndavon, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kauf- oder\nWerklieferungsvertrag qualifiziert wird. Nach Art. 2 Haager-Übereinkommen können die\nParteien das Vertragsstatut durch vertragliche Vereinbarung selbst bestimmen.\n\nc) In den AGB der Klägerin (kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB) wird das Vertragsverhältnis\ndem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts unterstellt. Ob die AGB der\nKlägerin - abgesehen allenfalls von der Gerichtsstandklausel - Vertragsinhalt zwischen\nden Parteien geworden sind, ist aber unter Anwendung von UN-Kaufrecht zu\nentscheiden, weil ein Ausschluss des UN-Kaufrechts im hier zu beurteilenden\nSachverhalt nur dann zum Zuge kommt, wenn die AGB der Klägerin und damit die in\nZiff. IX der AGB enthaltene Rechtswahl Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden\nist. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen\nWarenverkauf [kurz: UN-Kaufrecht oder Wiener-Kaufrecht, WKR; engl.: Convention on\nthe International Sale of Goods, CISG; SR 0.221.211.1] ist anzuwenden auf\nKaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen\nStaaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Für\ndie Schweiz ist das CISG seit 1. März 1991, für Spanien seit 1. August 1991 in Kraft.\nDen Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu\nerzeugender Ware gleich (sog. Werkliefervertrag, Art. 3 Abs. 1 CISG). Nach Art. 6 CISG\nkönnen die Parteien die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschliessen.\n\nd) In tatsächlicher Hinsicht wird für den Ablauf der Vertragsverhandlungen\nzusammenfassend festgehalten: Die Klägerin sendete der Beklagten 2 am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}