{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-164_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1706&type=1563347022&cHash=930782bfc2a315554c30a4b37b71389b", "Checksum": "c66d3fc29f60a3a0d30a51791ed5e983"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.164"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:42:34", "Checksum": "c8ed8f0c66466e4596e5b6b0e8d25315", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.164\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11); Art. 118 IPRG (SR 291); Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Haager-Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4); Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3, Art. 6, Art. 8, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 CISG (SR 0.221.211.1); Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 211, Art. 372 OR (SR 220). Internationaler Kaufvertrag bzw. Werkliefervertrag; Zuständigkeit des Handelsgerichts; anwendbares Recht; Verpflichtung der Käuferin zur Bezahlung der letzten Rate des vereinbarten Kaufpreises zuzüglich Verzugszinsen für die ihr von der Klägerin gelieferten Maschine (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.164).\n\nca) Mit Rechnung Nr. 2007215 vom 8. November 2007 hat die Klägerin der\nBeklagten 1 Rechnung mit Saldo EUR 216'000,00 gestellt (total EUR 270'000.--, unter\nAbzug der durch Akkreditiv sichergestellten Teilsumme von EUR 54'000,00; kläg. act\n13).\n\ncb) Nach Angaben der Klägerin wurde in der Folge diese Rechnung vom\n8. November 2007 (kläg. act. 13) auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten 1 und 2 mit\ngleichem Saldo von EUR 216'000,00 auf die Beklagte 2 umgeschrieben (vgl. Rechnung\nNr. 2007215 vom 29. November 2009 = kläg. act. 12 u. 14).\n\ncc) Mit Rechnung Nr. 2007265 vom 30. Dezember 2007 hat die Klägerin der\nBeklagten 1 für Transportkosten zudem EUR 2'120,00 in Rechnung gestellt (kläg. act.\n11). Diese Transportkosten sind indessen nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden\nKlage.\n\nd) Nach Angaben der Klägerin hat die Beklagte 2 am 28. Februar 2008 eine weitere\nRate des Kaufpreises über EUR 108'000,00 - wohl nach Lieferung der Anlage - bezahlt\n(kläg. act. 17). Die letzte Teilzahlung über EUR 108'000,00 ist nach Angaben der\nKlägerin indessen nicht mehr erfolgt, weshalb die Klägerin in diesem Verfahren gemäss\nZiff. 1 ihres Rechtsbegehrens verlangt, die Beklagte 1 sei zur Zahlung dieses\nRestsaldos von EUR 108'000,00 zuzüglich Verzugszinsen zu verpflichten.\n\n4. a) Nach Eingang der Klageschrift vom 31. August 2009 sind den Beklagten die\nKlageschrift und die Klagebeilagen 1 - 18 (in Kopie) sowie deren Übersetzung ins\nSpanische per Einschreiben zugestellt worden. Gleichzeitig sind die Beklagten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgefordert worden, innert 30 Tagen auf die Klage zu antworten und innert gleicher\nFrist eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 74 des Gerichtsgesetzes\ndes Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 [GerG]; sGS 941.1). Ferner wurden sie darauf\nhingewiesen, dass - sollten sie dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkommen - die\nBeklagten als Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort oder als unentschuldigt\nabwesend behandelt würden (Art. 74 Abs. 1 GerG; verf. act. 11 und 12).\n\nb) Die vorgenannten Dokumente (vgl. Erw. 4.a. hiervor) sind von der Beklagten 1 und\nder Beklagten 2 am 9. November 2009 in Empfang genommen worden\n(verf. act. 14 -16). Die Beklagten haben in der Folge weder innert Frist die Klageantwort\neingereicht, noch eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet, weshalb sie mittels\nPublikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallen [Nr. 4 vom 25. Januar 2010, Seite 273]\naufgefordert wurden, innert einer Nachfrist von 10 Tagen die Klageantwort\nnachzuholen. Gleichzeitig sind sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine\nnach Ablauf dieser Frist eingereichte Eingabe nicht mehr berücksichtigt werden kann\n(Art. 165 Abs. 2 Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen [ZPO], sGS 961.2;\nverf. act. 17 - 18). Auch innert genannter Nachfrist haben die Beklagten keine\nKlageantwort eingereicht. Damit sind die Beklagten in diesem Verfahren säumig (Art. 60\nZPO), der Schriftenwechsel ist unter Vorbehalt von Art. 164 ZPO (nachträgliche\nEingaben) abgeschlossen.\n\nc) Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Juni 2010 wurde ebenfalls im\nAmtsblatt des Kantons St. Gallen [Nr. 16 vom 19. April 2010, Seite 1214] publiziert. Mit\ndieser Publikation wurden die Beklagten gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass\n- falls die Beklagten am 15. Juni 2010 nicht an der Hauptverhandlung erscheinen\nsollten - kein neuer Verhandlungstermin angesetzt, sondern die Verhandlung in ihrer\nAbwesenheit durchgeführt werde (Art. 173 ZPO).\n\nDie Beklagten sind an der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2010 nicht erschienen. Die\nVerhandlung wurde - wie mit der Vorladung bekannt gegeben - gleichwohl\ndurchgeführt.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. a) Die Klägerin beruft sich für die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts auf\ndie in ihren AGB enthaltene Gerichtsstandklausel (kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB),\nwonach die Schweizer Gerichte am Sitz der Klägerin örtlich zur Beurteilung sämtlicher\nVerpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zuständig sein sollen.\n\n"}