Darin - wie auch in allen vorhergehenden Rechnungen für den 1. - 8. Abruf - wurde unter "Zahlungskonditionen" eine Zahlungsfrist von "30 Tage netto" gewährt. Damit war der Beklagte am 9. Juni 2009 mit allen (auch früheren) Teilleistungen der Klägerin in Zahlungsverzug. Die Klägerin hat damit Anspruch auf 4 % Verzugszinsen ab 9. Juni 2009. 8. Sodann verlangt die Klägerin, es sei ihr in der Betreibung Nr. 9446 des Betreibungsamtes S. die Rechtsöffnung zu erteilen (Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens).