Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Als Mahnung gilt auch eine Rechnung mit dem Vermerk "Saldo netto zu bezahlen innert 30 Tagen" (Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 9 zu Art. 102 OR). Die letzte Teilleistung der Klägerin erfolgte am 8. Mai 2009 (kläg. act. 24; 9. Abruf). Die Rechnung für den 9. Abruf vom 8. Mai 2009 datiert ebenfalls vom 8. Mai 2009 (kläg. act. 25). Darin - wie auch in allen vorhergehenden Rechnungen für den 1. - 8. Abruf - wurde unter "Zahlungskonditionen" eine Zahlungsfrist von "30 Tage netto" gewährt.