9, 11, 13, 16, 18, 20, 22 und 24) hinreichend bewiesen, dass der Beklagte selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die vorgenannten Stückfänger abgerufen bzw. abgeholt hat. Es © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erübrigt sich deshalb, die von der Klägerin angebotenen weiteren Beweise abzunehmen. 7. Die Klägerin macht sodann Verzugszinsen von 4 % für alle Teilleistungen ab dem 9. Juni 2009 geltend (vgl. Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens).