Alle Lieferscheine ausser die gemäss kläg. act. 11 und 16 (3. und 5. Abruf) sind vom Warenempfänger, d.h. entweder vom Beklagten selbst oder von den vorgenannten Drittpersonen quittiert worden. Nach Angaben der Klägerin wurden die nicht quittierten Lieferungen nach Arbeitsschluss bei ihr abgeholt. Nachdem es nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus üblich ist, dass der Käufer auch Drittpersonen beauftragen kann, für ihn Waren beim Hersteller abzuholen, und da hier keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass die vorgenannten Drittpersonen nicht im Auftrag des Beklagten gehandelt haben könnten, ist mit den Lieferscheinen (kläg. act. 9, 11, 13, 16, 18, 20, 22 und 24)