Die Klägerin hat aufgrund der Säumnis des Beklagten aber immerhin den Vorteil, dass ihre Position nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt wird. Das Gericht kann daher eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten, als wenn der Beklagte mit Einwendungen einen solchen Beweis erschüttern würde (BGE 115 II 305). Als Indiz kann im Übrigen auch das Desinteresse des Beklagten gewertet werden (Art. 91 Abs. 2 ZPO; GVP 1993 Nr. 63).