Insgesamt bestellt 150 Stück 100 Stück 100 Stück 20 Stück Der Klägerin obliegt auch im Säumnisverfahren die Beweislast für den Bestand der eingeklagten Forderung (Art. 8 ZGB; GVP 1993 Nr. 63). So hat sie auch zu beweisen in welchem Umfang der Beklagte die bestellten Schussfänger bei der Klägerin abgeholt hat bzw. hat abholen lassen, da diese Tatsache entscheidend für den Zeitpunkt ist, ab welchem die Klägerin zur Rechnungsstellung berechtigt war. Die Klägerin hat aufgrund der Säumnis des Beklagten aber immerhin den Vorteil, dass ihre Position nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt wird.