mm und 395 x 395 mm abgeholt wurden, welche nicht Bestandteil der ersten Bestellung, sondern nur Bestandteil der zweiten mündlichen Bestellung waren (kläg. act. 18, 20, 22, 24), ist der Beweis für diese zweite mündliche Bestellung ebenfalls hinreichend erbracht. b) Gemäss den im Recht liegenden Auftragsbestätigungen bestellte der Beklagte insgesamt Schussfänger für Kleinkaliberscheiben in folgender Anzahl und Grösse (kläg. act. 6 und 15): Anzahl Grösse in mm Stückpreis in Fr. Total in Fr. exkl. MWST. 150 1000 x 1000 Fr. 485.-- Fr. 72'750.00 100 800 x 750 Fr. 385.-- Fr. 38'500.00