Die zweite Auftragsbestätigung Nr. 1196.1 vom 8. Mai 2009 über 50 Stück Schussfänger der Grösse 1'000 x1'000 mm à Fr. 485.-- / Stück, 100 Stück Schussfänger der Grösse 795 x 740 mm à Fr. 385.-- / Stück und 20 Stück Schussfänger der Grösse 395 x 395 mm à 150.-- / Stück sowie für einmalige Formkosten von Fr. 450.-- ist dagegen vom Beklagten nicht gegengezeichnet worden (kläg. act. 15). Nachdem aber nachgewiesen ist, dass der Beklagte von dieser zweiten mündliche Bestellung mit dem 5. Abruf am 9. April 2009 bereits die ersten 31 Schussfänger der neu bestellten Grösse 795 x 740 mm abgeholt hat (kläg. act. 16), und dass auch mit dem 6., 7., 8. und 9. Abruf Schussfänger in den Grössen 794 x 740