6. a) Die erste Auftragsbestätigung Nr. 1140.1 der Klägerin vom 16. Dezember 2008 über 100 Stück Schussfänger für Kleinkaliberscheiben Grösse 1'000 x 1'000 mm à Fr. 485.-- / Stück sowie über 100 Stück Schussfänger für Kleinkaliberscheiben Grösse 800 x 750 mm à Fr. 385.-- / Stück sowie für die Kosten für die beiden Gussformen von Fr. 1'500.-- wurde vom Beklagten gegengezeichnet (kläg. act. 6). Damit ist diese erste Bestellung hinreichend bewiesen. Nachdem die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien mit kläg.