Beim Kauf auf Abruf hat der Käufer das zeitlich begrenzte Recht, den Zeitpunkt der Leistung - innerhalb der Abrufsfrist - selbständig zu bestimmen. Beim Kauf auf Abruf wie auch beim Sukzessivlieferungsvertrag ist der Leistungsinhalt bestimmt, üblicherweise ist auch die Frist, innert welcher der Abruf bzw. die Lieferung zu erfolgen hat, vertraglich geregelt, mangels solcher Fristbestimmung gilt eine angemessene Frist, die unter Berücksichtigung der Umstände, des Geschäftsverkehrs der Parteien und allfälliger Handelsbräuche zu bestimmen ist. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teilleistung kann auch eine später fällige Teilleistung zurückbehalten werden (Art. 82 OR; BGE 84 II 149;