5. Soweit aus der Klageschrift und aus den im Recht liegenden Beweismitteln ersichtlich, handelt es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien um einen Innominatsvertrag mit werkvertraglichen Elementen (hier: Herstellung der Gussformen und der Schussfänger durch die Klägerin) sowie mit Elementen des Sukzessivlieferungskaufs bzw. des Kaufs auf Abruf. Der Sukzessivlieferungskauf ist ein einheitlicher Vertrag über der Gattung nach bestimmte Sachen, bei dem die Lieferung in zeitlich getrennten Teilleistungen zu erfolgen hat und jede Teilleistung gesondert zu bezahlen ist.