4. Eine Einzelfirma kann am Wohnsitz ihres Inhabers beklagt werden. Der Beklagte hat Wohnsitz in S. (SG), womit die St. Galler Gerichte örtlich zuständig sind (Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG; SR 272). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 14 Abs. 1 ZPO, nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (kläg. act. 2 und 3), die Streitsache mit der gegenseitigen Geschäftstätigkeit der Parteien zusammenhängt und gemäss Klagebegehren die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten ist.