Nachdem der Beklagte sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt hatte, wurde er in der Vorladung zur Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werde, da er bereits im Schriftenwechsel säumig gewesen sei (Art. 173 ZPO; proz. act. 10). Der Beklagte ist gleichwohl nicht an der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2010 erschienen; die Hauptverhandlung wurde am 15. Juni 2010 dennoch durchgeführt. II.