i) Mit Klage vom 15. Dezember 2009 macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihren Forderungsausstand für die vorgenannten 2. - 9. Abrufe im Zeitraum zwischen 10. März und 8. Mai 2009 über einen Gesamtbetrag von Fr. 106'437.95 zuzüglich 4 % Verzugszinsen ab 9. Juni 2009 geltend und verlangt hierfür Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 9446 des Betreibungsamtes der Gemeinde S. (KS, S. 14). Der Beklagte hat innert Frist und innert angesetzter Nachfrist keine Klageantwort eingereicht (proz. act. 6 - 9). Damit ist der Beklagte säumig; der Schriftenwechsel ist abgeschlossen (Art. 61 ZPO; sGS 961.2).