g) Am 24. August 2009 stellte die Klägerin das Betreibungsbegehren über den Betrag von Fr. 106'437.95 nebst Zins zu 4 % seit 9. Juni 2009. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 9446 des Betreibungsamtes der Gemeinde S. wurde dem Beklagten am 9. September 2009 zugestellt. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag (kläg. act. 28 und 29). h) Mit Schreiben vom 14. September 2009 an das Vermittleramt R. ersuchte die Klägerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 9446. Der Vermittlungsvorstand wurde am 19. Oktober 2009 durchgeführt. Der Beklagte ist nicht erschienen; die Streitsache blieb unvermittelt (kläg. act. 5, 30 und 31).