f) Die für den 2. - 9. Abruf gestellten Rechnungen wurden erstmals im periodischen Mahnverfahren gemahnt. Sodann mahnte die Klägerin am 30. Juni 2009 den Beklagten für sämtliche bisher ausstehenden Rechnungen über insgesamt Fr. 106'437.95 mit Frist bis 10. Juli 2009. Nachdem keine Zahlungen bis 10. Juli 2009 eingegangen waren, mahnte die Klägerin den Beklagten am 14. Juli 2009 zum dritten und letzten Mal und setzte ihm eine letzte Zahlungsfrist bis 10. August 2009. Doch auch auf diese 3. Mahnung habe der Beklagte nicht reagiert (kläg. act. 26 und 27). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte