Total inkl. 7,6 % MWST: Fr. 106'437.95 e) Obwohl nie Beanstandungen seitens des Beklagten erhoben worden seien (Klageschrift S. 11), habe der Beklagte keine weiteren Zahlungen geleistet, weshalb die Klägerin zusammen mit der Auftragsbestätigung vom 8. Mai 2009 dem Beklagten mitgeteilt habe, sie werde weitergehende Bestellungen erst auslösen, wenn der Beklagte die ausstehenden Rechnungen bezahlt habe (kläg. act. 15).