b) Nach Angaben der Klägerin hat der Beklagte mündlich weitere 50 Stück Schussfänger der Grösse 1'000 x 1'000 mm sowie 100 Stück der Grösse 795 x 740 mm à Fr. 385.00 / Stück zuzügl. 7,6 % MWST und 20 Stück der Grösse 395 x 395 mm à Fr. 150.00 / Stück zuzügl. 7,6 % MWST bestellt. Dieser Auftrag sei dem Beklagten mit Auftragsbestätigung Nr. 1196.1 vom 8. Mai 2009 bestätigt worden (kläg. act. 15; …). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte