{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-161_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1707&type=1563347022&cHash=b279af7e20b5989fc1b8b229bb86f639", "Checksum": "49e4354f17d84f10eea0e4a1ae59afed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 102 OR (SR 220; Verzugsfolgen); Art. 79 Abs. 1 SchKG (SR 281.1; Beseitigung des Rechtsvorschlags); Der Beweis der eingeklagten Forderung für bezogene Teilleistungen aus einem Innominatsvertrag bestehend aus Elementen des Werkvertrags und des Sukzessivlieferungskaufs bei Säumnis des Beklagten sowie Begehren um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.261)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:42:28", "Checksum": "9ca81ae6af29e3fbfe3d12a244a6e97e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.161\nRegeste:\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 102 OR (SR 220; Verzugsfolgen); Art. 79 Abs. 1 SchKG (SR 281.1; Beseitigung des Rechtsvorschlags); Der Beweis der eingeklagten Forderung für bezogene Teilleistungen aus einem Innominatsvertrag bestehend aus Elementen des Werkvertrags und des Sukzessivlieferungskaufs bei Säumnis des Beklagten sowie Begehren um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren (Handelsgericht, 15. Juni 2010, HG.2009.261).\n\n6. a) Die erste Auftragsbestätigung Nr. 1140.1 der Klägerin vom 16. Dezember 2008\nüber 100 Stück Schussfänger für Kleinkaliberscheiben Grösse 1'000 x 1'000 mm à\nFr. 485.-- / Stück sowie über 100 Stück Schussfänger für Kleinkaliberscheiben Grösse\n800 x 750 mm à Fr. 385.-- / Stück sowie für die Kosten für die beiden Gussformen von\nFr. 1'500.-- wurde vom Beklagten gegengezeichnet (kläg. act. 6). Damit ist diese erste\nBestellung hinreichend bewiesen. Nachdem die vertraglichen Vereinbarungen zwischen\nden Parteien mit kläg. act. 6 hinsichtlich Spezifikation der Ware und hinsichtlich\nBestimmung des Preises hinreichend bestimmt sind, kann ferner davon ausgegangen\nwerden, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie zweite Auftragsbestätigung Nr. 1196.1 vom 8. Mai 2009 über 50 Stück\nSchussfänger der Grösse 1'000 x1'000 mm à Fr. 485.-- / Stück, 100 Stück\nSchussfänger der Grösse 795 x 740 mm à Fr. 385.-- / Stück und 20 Stück\nSchussfänger der Grösse 395 x 395 mm à 150.-- / Stück sowie für einmalige\nFormkosten von Fr. 450.-- ist dagegen vom Beklagten nicht gegengezeichnet worden\n(kläg. act. 15). Nachdem aber nachgewiesen ist, dass der Beklagte von dieser zweiten\nmündliche Bestellung mit dem 5. Abruf am 9. April 2009 bereits die ersten\n31 Schussfänger der neu bestellten Grösse 795 x 740 mm abgeholt hat (kläg. act. 16),\nund dass auch mit dem 6., 7., 8. und 9. Abruf Schussfänger in den Grössen 794 x 740\nmm und 395 x 395 mm abgeholt wurden, welche nicht Bestandteil der ersten\nBestellung, sondern nur Bestandteil der zweiten mündlichen Bestellung waren (kläg.\nact. 18, 20, 22, 24), ist der Beweis für diese zweite mündliche Bestellung ebenfalls\nhinreichend erbracht.\n\nb) Gemäss den im Recht liegenden Auftragsbestätigungen bestellte der Beklagte\ninsgesamt Schussfänger für Kleinkaliberscheiben in folgender Anzahl und Grösse (kläg.\nact. 6 und 15):\n\nAnzahl Grösse in mm Stückpreis in Fr. Total in Fr. exkl. MWST.\n\n150 1000 x 1000 Fr. 485.-- Fr. 72'750.00\n\n100 800 x 750 Fr. 385.-- Fr. 38'500.00\n\n100 795 x 740 Fr. 385.-- Fr. 38'500.00\n\n20 395 x 395 Fr. 150.-- Fr. 3'000.00\n\nTotal exkl. MWST Fr. 152'750.00\n\nHiervon hat der Beklagte selbst oder durch Drittpersonen bei der Klägerin folgende\nStückzahlen abgeholt:\n\n(…)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1000 x 1000 mm 800 x 750 mm 795 x 740 mm 395 x\n395 mm\n\nInsgesamt abgeholt 135 Stück 40 Stück 87 Stück 10\nStück\n\nInsgesamt bestellt 150 Stück 100 Stück 100 Stück 20\nStück\n\nDer Klägerin obliegt auch im Säumnisverfahren die Beweislast für den Bestand der\neingeklagten Forderung (Art. 8 ZGB; GVP 1993 Nr. 63). So hat sie auch zu beweisen in\nwelchem Umfang der Beklagte die bestellten Schussfänger bei der Klägerin abgeholt\nhat bzw. hat abholen lassen, da diese Tatsache entscheidend für den Zeitpunkt ist, ab\nwelchem die Klägerin zur Rechnungsstellung berechtigt war. Die Klägerin hat aufgrund\nder Säumnis des Beklagten aber immerhin den Vorteil, dass ihre Position nicht durch\ngegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt wird. Das Gericht kann\ndaher eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund der\nLebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten, als wenn der Beklagte mit\nEinwendungen einen solchen Beweis erschüttern würde (BGE 115 II 305). Als Indiz\nkann im Übrigen auch das Desinteresse des Beklagten gewertet werden (Art. 91 Abs. 2\nZPO; GVP 1993 Nr. 63).\n\nAlle Lieferscheine ausser die gemäss kläg. act. 11 und 16 (3. und 5. Abruf) sind vom\nWarenempfänger, d.h. entweder vom Beklagten selbst oder von den vorgenannten\nDrittpersonen quittiert worden. Nach Angaben der Klägerin wurden die nicht quittierten\nLieferungen nach Arbeitsschluss bei ihr abgeholt. Nachdem es nach allgemeiner\nLebenserfahrung durchaus üblich ist, dass der Käufer auch Drittpersonen beauftragen\nkann, für ihn Waren beim Hersteller abzuholen, und da hier keinerlei Anhaltspunkte\nbestehen, dass die vorgenannten Drittpersonen nicht im Auftrag des Beklagten\ngehandelt haben könnten, ist mit den Lieferscheinen (kläg. act. 9, 11, 13, 16, 18, 20, 22\nund 24) hinreichend bewiesen, dass der Beklagte selbst oder durch von ihm\nbeauftragte Dritte die vorgenannten Stückfänger abgerufen bzw. abgeholt hat. Es\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerübrigt sich deshalb, die von der Klägerin angebotenen weiteren Beweise\nabzunehmen.\n\n7. Die Klägerin macht sodann Verzugszinsen von 4 % für alle Teilleistungen ab dem\n9. Juni 2009 geltend (vgl. Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens).\n\n"}