{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-161_2010-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1707&type=1563347022&cHash=b279af7e20b5989fc1b8b229bb86f639", "Checksum": "49e4354f17d84f10eea0e4a1ae59afed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 15.06.2010 HG.2009.161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 102 OR (SR 220; Verzugsfolgen); Art. 79 Abs. 1 SchKG (SR 281.1; Beseitigung des Rechtsvorschlags); Der Beweis der eingeklagten Forderung für bezogene Teilleistungen aus einem Innominatsvertrag bestehend aus Elementen des Werkvertrags und des Sukzessivlieferungskaufs bei Säumnis des Beklagten sowie Begehren um Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren (Handelsgericht, 15. 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Abruf v. 30.04.2009: R-Nr. 10428 v. 30.04.2009 (kläg. act. 23) Fr. 11'233.45\n\n9. Abruf v. 08.05.2009: R-Nr. 10445 v. 08.05.2009 (kläg. act. 25) Fr. 20'820.60\n\nTotal inkl. 7,6 % MWST: Fr.\n106'437.95\n\ne) Obwohl nie Beanstandungen seitens des Beklagten erhoben worden seien\n(Klageschrift S. 11), habe der Beklagte keine weiteren Zahlungen geleistet, weshalb die\nKlägerin zusammen mit der Auftragsbestätigung vom 8. Mai 2009 dem Beklagten\nmitgeteilt habe, sie werde weitergehende Bestellungen erst auslösen, wenn der\nBeklagte die ausstehenden Rechnungen bezahlt habe (kläg. act. 15).\n\nf) Die für den 2. - 9. Abruf gestellten Rechnungen wurden erstmals im periodischen\nMahnverfahren gemahnt. Sodann mahnte die Klägerin am 30. Juni 2009 den Beklagten\nfür sämtliche bisher ausstehenden Rechnungen über insgesamt Fr. 106'437.95 mit Frist\nbis 10. Juli 2009. Nachdem keine Zahlungen bis 10. Juli 2009 eingegangen waren,\nmahnte die Klägerin den Beklagten am 14. Juli 2009 zum dritten und letzten Mal und\nsetzte ihm eine letzte Zahlungsfrist bis 10. August 2009. Doch auch auf diese 3.\nMahnung habe der Beklagte nicht reagiert (kläg. act. 26 und 27).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ng) Am 24. August 2009 stellte die Klägerin das Betreibungsbegehren über den Betrag\nvon Fr. 106'437.95 nebst Zins zu 4 % seit 9. Juni 2009. Der Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. 9446 des Betreibungsamtes der Gemeinde S. wurde dem Beklagten am\n9. September 2009 zugestellt. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag (kläg. act. 28 und\n29).\n\nh) Mit Schreiben vom 14. September 2009 an das Vermittleramt R. ersuchte die\nKlägerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 9446. Der Vermittlungsvorstand\nwurde am 19. Oktober 2009 durchgeführt. Der Beklagte ist nicht erschienen; die\nStreitsache blieb unvermittelt (kläg. act. 5, 30 und 31).\n\ni) Mit Klage vom 15. Dezember 2009 macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten\nihren Forderungsausstand für die vorgenannten 2. - 9. Abrufe im Zeitraum zwischen\n10. März und 8. Mai 2009 über einen Gesamtbetrag von Fr. 106'437.95 zuzüglich 4 %\nVerzugszinsen ab 9. Juni 2009 geltend und verlangt hierfür Rechtsöffnung in der\nBetreibung Nr. 9446 des Betreibungsamtes der Gemeinde S. (KS, S. 14).\n\nDer Beklagte hat innert Frist und innert angesetzter Nachfrist keine Klageantwort\neingereicht (proz. act. 6 - 9). Damit ist der Beklagte säumig; der Schriftenwechsel ist\nabgeschlossen (Art. 61 ZPO; sGS 961.2).\n\nNachdem der Beklagte sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt hatte, wurde er in der\nVorladung zur Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung auch\nin seiner Abwesenheit durchgeführt werde, da er bereits im Schriftenwechsel säumig\ngewesen sei (Art. 173 ZPO; proz. act. 10). Der Beklagte ist gleichwohl nicht an der\nHauptverhandlung vom 15. Juni 2010 erschienen; die Hauptverhandlung wurde am\n15. Juni 2010 dennoch durchgeführt.\n\nII.\n\n4. Eine Einzelfirma kann am Wohnsitz ihres Inhabers beklagt werden. Der Beklagte\nhat Wohnsitz in S. (SG), womit die St. Galler Gerichte örtlich zuständig sind (Art. 3 Abs.\n1 lit. a GestG; SR 272). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 14 Abs. 1 ZPO, nachdem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (kläg.\nact. 2 und 3), die Streitsache mit der gegenseitigen Geschäftstätigkeit der Parteien\nzusammenhängt und gemäss Klagebegehren die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--\nüberschritten ist.\n\n5. Soweit aus der Klageschrift und aus den im Recht liegenden Beweismitteln\nersichtlich, handelt es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nParteien um einen Innominatsvertrag mit werkvertraglichen Elementen (hier:\nHerstellung der Gussformen und der Schussfänger durch die Klägerin) sowie mit\nElementen des Sukzessivlieferungskaufs bzw. des Kaufs auf Abruf. Der\nSukzessivlieferungskauf ist ein einheitlicher Vertrag über der Gattung nach bestimmte\nSachen, bei dem die Lieferung in zeitlich getrennten Teilleistungen zu erfolgen hat und\njede Teilleistung gesondert zu bezahlen ist. Beim Kauf auf Abruf hat der Käufer das\nzeitlich begrenzte Recht, den Zeitpunkt der Leistung - innerhalb der Abrufsfrist -\nselbständig zu bestimmen. Beim Kauf auf Abruf wie auch beim\nSukzessivlieferungsvertrag ist der Leistungsinhalt bestimmt, üblicherweise ist auch die\nFrist, innert welcher der Abruf bzw. die Lieferung zu erfolgen hat, vertraglich geregelt,\nmangels solcher Fristbestimmung gilt eine angemessene Frist, die unter\nBerücksichtigung der Umstände, des Geschäftsverkehrs der Parteien und allfälliger\nHandelsbräuche zu bestimmen ist. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teilleistung\nkann auch eine später fällige Teilleistung zurückbehalten werden (Art. 82 OR; BGE 84 II\n149; Alfred Koller, in: Basler Kommentar - OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 29 und N 31 zu\nArt. 184 OR).\n\n"}