in: Berner Kommentar, Bern 1974, N 14 zu Art. 846 OR). Selbst unter der Annahme, dass sämtliche in diesem Verfahren seitens der Beklagten erhobenen und von den Klägerin bestrittenen Vorwürfe, vom Handelsgericht nach Durchführung des beantragten Beweisverfahrens als bewiesen angesehen worden wären, wären diese Vorwürfe – welche im Kontext des Geschehens gesehen werden müssen – als nicht hinreichend schwerwiegend zu bewerten, um einen Ausschluss der Kläger aus der Genossenschaft aufgrund von Gesetz oder Statuten als verhältnismässig zu rechtfertigen. Die Durchführung des beantragten Beweisverfahrens erübrigt sich demnach. 14.1. (…) [Verfahrenskosten]. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13