13.4. Da es sich bei der Ausschliessung gegen den Willen eines Genossenschafters um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Genossenschafters handelt, muss die beanstandete ansehensschädigende Äusserung bzw. eine Verletzung von Genossenschaftsinteressen grundsätzlich von erheblicher Schwere sein bzw. immer gewichtig genug sein, um die schwerwiegende Folge eines Ausschlusses des Genossenschafters als verhältnismässig nach sich ziehen zu können. Grund und Folge müssen einander richtigerweise an Gewichtigkeit mindestens annähernd entsprechen (BGE 136 III 65 E. 2.5; ZR 71 (1972) 103, zit. in: Berner Kommentar, Bern 1974, N 14 zu Art.