Insofern sich die Behauptungen der Beklagten beweisen liessen, dass [Vorwurf 3] der Kläger 1 es als vorhersehbar bezeichnet habe, dass die Genossenschaft innert drei Jahren bankrottgehen werde, wenn diese Verwaltung wiedergewählt werde sowie [Vorwurf 6], dass die Kläger die Buchhalterin der Genossenschaft, Frau G., gedrängt hätten, sie solle das sinkende Schiff verlassen und ihre Anstellung mit der Genossenschaft beenden, solange sie noch könne, sind diese (bestrittenen) Äusserungen der Kläger vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Verwaltung z.B. bei der Erneuerung der Hypotheken tatsächlich ein Fehler mit erheblichen finanziellen