13.3. Die Genossenschafter sind nach Gesetz und Statuten verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 866 OR; Art. 14 lit. a der Statuten der Beklagten vom Februar 2005 (bekl. act. 1)). Gemäss Art. 14 lit. b und c Statuten haben die Genossenschafter zudem eine Befolgungspflicht hinsichtlich der Beschlüsse der Genossenschaftsorgane sowie eine Teilnahmepflicht hinsichtlich genossenschaftlicher Aktivitäten. Eine Verletzung dieser Treuepflicht kann nach Art. 11 Abs. 1 lit. a Statuten zur Ausschliessung des Genossenschafters aus der Genossenschaft führen.