Genauso wenig klar ist, [Vorwurf 4] ob die Firma W. Adressat der behaupteten Äusserung der Kläger war oder ob sie nur bezeugen soll, dass die Dachreparatur zufolge Sturmschäden notwendig gewesen sei und / oder dass die Reparaturarbeiten fachmännisch ausgeführt worden seien? Im Übrigen kann eine Firma nicht als Zeugin über die behaupteten wohl mündlichen Äusserungen der Kläger einvernommen werden, sondern allenfalls deren Mitarbeiter oder deren Inhaber.